Zeugen bestätigen Notlage:
Schwangere Mutter mit Kind in Not ist zuhause in Deutschland
Spender machten Reise von Nassau in Bahamas nach Berlin für hochschwangere Mutter mit Kind möglich
Zweifel nach RTL Fernseh-Bericht und Angaben eines Zeugen – Drei Zeugen bestätigen Notlage der Mutter – Möglicherweise mehr als 100 weitere Zeugen in Nassau können die Notlage der jungen Frau bestätigen
Von Andreas Klamm-Sabaot
Nassau (Bahamas)/Trier/Berlin. 27. Oktober 2009. Verzweifelt versuchte die hochschwangere Mutter Natalie F. (24) in der 35. Schwangerschafts-Woche bei zahlreichen Hilfsorganisationen in Deutschland Hilfe zu finden. Nach dem ihr Ehemann seit 6. Juli 2009 vermisst werde, sei die schwangere Mutter Natalie F. (24) mit Tochter Jennifer (3) in Not geraten. Hilfsbereite Spender in Deutschland machten die Rückreise nach Deutschland möglich, denn die Mutter hatte, ihren Angaben zufolge kein Geld für die Rückreise nach Berlin, war krank und obdachlos im sonnigen Insel-Paradies in Nassau in Bahamas geworden.
Für die Mutter war das Paradies offenbar kein Paradies, vor allem in den vergangenen vier Wochen ihres Aufenthaltes. Vier Wochen habe sie in den Straßen von Nassau in Bahamas für sich und ihre Tochter um Nahrung und Geld bitten müssen um zu überleben. Bis Anfang September sei die Miete bezahlt gewesen, doch dann sei sie obdachlos geworden. Hilfe konnte die Frau, ihren Schilderungen zufolge, bei armen Fischern in Nassau finden und an Orten, an denen gutbürgerliche Menschen in Deutschland ganz sicher keine Hilfe erwarten würden. Arme Menschen, die selbst kaum etwas haben, hätten ihr geholfen, beschreibt dankbar die junge Mutter ihre Erlebnisse. Bei der Botschaft in Nassau konnte die schwangere Frau mit ihrer erkrankten 3jährigen Tochter zunächst keine Hilfe finden, obgleich ihr dort Hilfe nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), nach dem Sozialgesetzbuch (12 und 2) und dem Konsular-Hilfe-Gesetz zusteht.
Am 13. Oktober 2009 gelang das kaum Vorstellbare. Die erschöpfte Mutter konnte mit ihrer Tochter mit der British Airways nach London fliegen und von London nach Berlin-Tegel (TXL) fliegen. Am 14. Oktober 2009 landete Natalie F. mit ihrer 3jährigen Tochter Flughafen in Berlin.
„Erschöpft und müde“ wirkte die Mutter und das Töchterchen. Doch beide sind glücklich wieder in Deutschland zu sein. Am Flughafen warten mehrere Journalisten einer großen Tageszeitung (Berliner Kurier), von zwei Fernseh-Stationen (RTL Fernsehen und IBS Television Liberty ) und eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter des Jugendamtes in Berlin.
Am 29. September 2009 traf der Notruf der Mutter auch bei der internationalen Jüdisch-Christlichen John Baptist Mission of Togo, Vertretung für Deutschland und die Vertretung für Groß Britannien ein. Nach dem beim Auswärtigen Amt geprüft wurde, ob die Angaben stimmen, dort wurde mehrfach schriftlich die Notlage bestätigt, schaltete der internationale Missions-Dienst mehr als zwei Dutzend Hilfs- und Rettungs-Organisationen in Deutschland, in Bahamas, in Jamaika und in den Vereinigten Staaten von Amerika ein. Die Alarmmeldung: „Schwangere Mutter mit Kind in Not, 3jährige Tochter und Mutter krank.“
Da die Mutter ihren Ehemann als vermisst bei der Deutschen Botschaft meldete, erstattete am 30. September 2009 die internationale Mission eine Vermissten-Anzeige bei der Vermissten-Stelle des Landeskriminalamtes (LKA) in Berlin, der Polizei in Berlin und am 3. Oktober eine weitere Vermissten-Anzeige bei der Royal Bahamas Police (Königliche Polizei) in Nassau Bahamas.
Der Ehemann der Frau, wird jetzt wohl gesucht. Natalie F. befürchtet Schlimmes: „Vielleicht sah mein Mann keinen anderen Ausweg. Er war verzweifelt, vielleicht liegt er am Grund des Meeres, vielleicht haben ihn die Haie gefressen. Ich weiß es nicht.“
Nach dem am 14. Oktober 2009 zumindest Mutter und Kind in ein Mutter-und-Kind-Heim Sicherheit und die beiden staatliche Fürsorge der Gemeinschaft finden können, scheint ein kleines Wunder für Mutter und Kind wahr geworden zu sein.
Am Wochenende, Freitag 16. Oktober 2009 meldete sich ein angeblicher Zeuge David W., in Nassau in Bahamas in einem Gewerbe tätig, das umstritten ist und behauptet: „Natalie und Ehemann Hans lebten in einer sehr schönen Wohnanlage. Keine Notlage und wirft Natalie, der Vertretung für Deutschland, Vertretung für Groß Britannien und der Missionsleitung beider Länder der Jüdischen-Christlichen John Baptist Mission Betrug und eine frei erfundene Geschichte vor. 1.000 U.S. Dollar würde das Ehepaar dem angeblichen Vermieter schulden.“. Hans habe sich angeblich noch auf der Insel aufgehalten, während seine Frau in eine Notlage gerät, Mutter und Tochter krank werden.
Beim RTL-Fernseh-Magazin „Explosiv“ vermutet man auch einen „Schwindel“. Unklar ist ob und wie die schwangere Mutter beteiligt sein könnte. Der Ehemann ist laut Staatsanwalt Johannes Mocken von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bei den deutschen Behörden kein Unbekannter. Er werde in zwei gerichtlichen Haupt-Verfahren zu denen dieser nicht erschienen ist gesucht.
Am 19. Oktober 2009 melden sich die Zeugen Peter Lange, ein armer Fischer und seine Bekannten Chris O`Brein und Willi Maccoke Waite und erklärten in einer schriftlichen Erklärung: “Gott ist mein Zeuge, die schwangere Mutter Natalie war obdachlos und musste in den Straßen von Bahamas um Essen und für Geld betteln.” Ab und an habe er Natalie mit ihrer Tochter auf seinem Fischer-Boot “Sham Tame” schlafen lassen. Dem international MJB Education Media Network gegenüber erklären die Zeugen: “Sie dürfen unsere Namen weltweit in allen Medien veröffentlichen und in der Öffentlichkeit bekannt geben.”
Peter Lange erklärte: „Wir wissen, dass sich Hans in Canada (* = Ort wurde aus Sicherheitgründen von der Redaktion in einen anderen Ort geändert. Der echte Name des Ortes ist den Redaktionen und der Polizei in Berlin bekannt) befindet.
An den Angaben des Zeugen David W. aus Nassau in Bahamas entstehen Zweifel. Mehrfach erklärte er schriftlich: „Natalie und ihre Tochter haben sich am 8. Oktober von uns verabschiedet und sind dann nach Miami in die U.S.A. geflogen um vermutlich einen Tag später nach Deutschland zu fliegen.“
Doch noch am Wochenende am Freitag und Samstag drehte ein eigens aus New York City eingeflogenes Team von RTL TELEVISION New York Fernseh-Aufnahmen in Nassau in Bahamas und versuchte mehr zur Geschichte der Mutter in Not mit ihrer 3jährigen Tochter vor Ort zu recherchieren.
Gegen den Zeugen David W. hat die John Baptist Mission of Togo, Vertretung für Deutschland und Vertretung für Groß Britannien eine Strafanzeige wegen des Verdachts der „vorsätzlichen falschen Unterstellung von Betrug“ erstattet.
Ein Zeuge aus Nassau, David W., der die Angaben der schwangeren Mutter Natalie F. und ihrer 3jährigen Tochter in Frage stellt reicht dies aus, um einer schwangere Mutter mit ihrer 3jährigen Tochter in Not einen „Schwindel“ zu unterstellen und den Versuch zu beschreiten die Helfer zu kriminalisieren?
Dem gegenüber stehen drei Zeugen, die die Angaben der Mutter in Not bestätigten und mehrere schriftliche Bestätigungen des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaft. In der schriftlichen Zeugen-Aussage bestätigt der Zeuge Peter Lange: „Es gibt mehr als weitere 100 Menschen in den Docks (den Armen-Vierteln von Nassau), die gesehen haben, wie Mutter und Tochter in Not waren.“
Kurz vor dem Flug ist nicht mehr sicher ob die hochschwangere Natalie mit ihrer Tochter noch mit einem normalen Linien-Flug fliegen kann. Das RTL-Fernseh-Team bezahlte vor Ort in Nassau in Bahamas die Arzt-Rechnung für die Mutter, weil die Mutter kein Geld hatte. Ergebnis der Untersuchung mit Ultraschall: Das Baby wird ein Mädchen. Mutter und Baby sind gesund und befanden sich in der 35. Schwangerschafts-Woche zum Zeitpunkt der Untersuchung.
Bei der John Baptist Mission of Togo versicherte der Zeuge Peter Lange: „Wir sind arme Fischer, doch keine Lügner. Natalie und ihre 3jährige Tochter waren in Not.“
Die genauen Hintergründe, die zur schweren Notlage einer schwangeren Mutter mit ihrer 3jährigen Tochter führten sind ganz sicher nicht einfach herauszufinden. Die Mutter und Zeugen machten sehr viele genaue Angaben, so dass in den Redaktionen des internationalen MJB Education Networks keine größeren Zweifel an den Angaben der Mutter bestehen.
Bereits Anfang Oktober wurde durch die internationale John Baptist Mission of Togo eine Strafanzeige gegen die Deutsche Botschaft, das Auswärtige Amt und das Bundesaußenministerium wegen des „Verdachts auf unterlassene Hilfeleistung“ erstattet.
Vor wenigen Tagen wurde zudem in New York City beim U.N. Generalsekretär Ban Ki-moon eine Beschwerde von der John Baptist Mission of Togo eingereicht und ein Antrag auf eine internationale Untersuchung der Ereignisse in Nassau in Bahamas gestellt.
Journalistische Grund-Prinzipien – Presse-Kodex für Journalisten:
“Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Offentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.”
Presse- und Medien-Anfragen:
John Baptist Mission of Togo
Vertretung für Deutschland
Vertretung für Groß Britannien
International Social And Medical Outreach Team (ISMOT)
Liberty and Peace Now ! Human Rights Reporters
international media project for Human Rights
internationales Medien-Projekt für die Menschenrechte
MJB Mission News, ISSN 1999-8414,
internationales Nachrichten- und Mission-Magazin
Tel. 0 62 36 416 802
FAX 001 503 212 6883
email: kontakt@radiotvinfo.org
email: andreasklamm@hotmail.com
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www.menschenrechtsreporter.blogspot.com
Auszüge aus den Gesetzen:
§ 323c, Strafgesetz-Buch
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auszug aus dem Strafgesetz-Buch
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Dienstag, 27. Oktober 2009
Zeugen bestätigen Notlage: Schwangere Mutter mit Kind in Not ist zuhause in Deutschland
Eingestellt von
Andreas Klamm, Journalist (3mnewswire.org / MJB Mission News, ISSN 1999-8414)
um
20:45
Mittwoch, 21. Oktober 2009
Sonderbarer Server-Ausfall bei Radio IBS Liberty and IBS Television Liberty
Sonderbarer Server-Ausfall bei Radio IBS Liberty und IBS Television Liberty
Angebote des internationalen Medienprojekts sind aus nicht bekannten Gründen nicht erreichbar
Berlin.(red). 21. Oktober 2009. Zu einem sonderbaren Server-Ausfall aus bislang nicht bekannten Gründen ist es bei Radio IBS Liberty und IBS Television Liberty bei www.ibstelevision.com und bei British Newsflash Magazine (www.britishnewsflash.net) gekommen.
Radio IBS Liberty, IBS Television Liberty, IBS Liberty und Independent Broadcasting Service Liberty dienen seit 1986 der internationalen Völkerverständigung. Es sind Berichte, Reportagen und Radio-Programme in deutscher und englischer Sprache zu hören.
Angebote des internationalen Medienprojekts sind aus nicht bekannten Gründen nicht erreichbar
Berlin.(red). 21. Oktober 2009. Zu einem sonderbaren Server-Ausfall aus bislang nicht bekannten Gründen ist es bei Radio IBS Liberty und IBS Television Liberty bei www.ibstelevision.com und bei British Newsflash Magazine (www.britishnewsflash.net) gekommen.
Radio IBS Liberty, IBS Television Liberty, IBS Liberty und Independent Broadcasting Service Liberty dienen seit 1986 der internationalen Völkerverständigung. Es sind Berichte, Reportagen und Radio-Programme in deutscher und englischer Sprache zu hören.
Eingestellt von
Andreas Klamm, Journalist (3mnewswire.org / MJB Mission News, ISSN 1999-8414)
um
14:39
Beschwerde beim U.N. General-Sekretär zur schwangeren Mutter mit Kind in Not
Bahamas – Deutschland:
Beschwerde beim U.N. General-Sekretär zur schwangeren Mutter mit Kind in Not
Von Andreas Klamm-Sabaot
Nassau (Bahamas) – Berlin. Zu den misteriösen Vorgängen zur Situation einer schwangeren Mutter, Natalie F. (24), die mit Baby und Kind während eines Urlaubs-Aufenthaltes in Nassau in Bahamas in Not geraten sind und verzweifelt in vielen Teilen dieser Welt um Hilfe flehten, haben die internationale Leitung der Jüdisch-Christlichen John Baptist Mission of Togo, Reverend Yawovi Nyonato und die Vertretungen für Deutschland und Vertretung für Groß Britannien jetzt eine Beschwerde gegen Deutschland eingereicht und die Vereinten Nationen und den U.N. General-Sekretär Ban Ki-moon gebeten eine internationale Untersuchungs-Kommission mit den Ermittlungen zu den Ereignissen einzuberufen.
Natalie F., im siebten Monat schwanger und ihre 3jährige Tochter wurden nach Angaben der Mutter nach dem Verschwinden ihres Ehemannes und Vaters, obdachlos und mussten in den Straßen von Nassau in Bahamas um ihr Überleben kämpfen mittels Betteln.
Das Auswärtige Amt und die Deutsche Botschaft prüften für rund vier Wochen ob eine Notlage für das 3jährige Kind, Mutter und dem Baby vorliegt.
Eine Hilfe, etwa die Bereitstellung einer Not-Unterkunft, ärztlicher Versorgung und Nahrungsmittel wurde aus bislang nicht bekannten Gründen für die schwangere Mutter mit ihrer 3jährigen Tochter nicht gewährt.
In den Begründungen die zur Beschwerde beim U.N. Generalsekretär Ban Ki-moon führten, können „unterlassene Hilfeleistung nach Paragraph 323 c“ und „Körperverletzung im Amt durch Angehörige der Botschaft, des Auswärtigen Amtes und des Bundesaußenministeriums“ nicht ausgeschlossen werden.
Daher halte man eine internationale Untersuchung für dringend erforderlich, so die Mitteilungen in einem internationalen Beobachter-Kreis.
Nach internationalem Recht, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948, stehten einer schwangeren Frau mit Kind eindeutig Hilfe-Leistungen zu.
Im Artikel 25, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrecht wird garantiert:
1.Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2.Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Auch nach nationalem Recht der Mutter aus Berlin hätte Hilfe geleistet werden müssen, mit dem Bekanntwerden der Notlage. Das nationale Recht in Deutschland garantiert nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG)
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Im Artikel 323 c des Strafgesetzbuches in Deutschland wird geregelt:
„§ 323c, Strafgesetz-Buch, Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Im Artikel 12 der Landesverfassung von Berlin wird garantiert:
Artikel 12
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben Anspruch aufSchutz vor Diskriminierung.
(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
ihrem Erziehungsauftrag nicht nachkommen.
(5) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient
Förderung.
(6) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(7) Frauen und Männern ist es zu ermöglichen, Kindererziehung und häusliche
Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichenLeben zu vereinbaren. Alleinerziehende Frauen und Männer, Frauen während
der Schwangerschaft und nach der Geburt haben Anspruch auf besonderen
Schutz im Arbeitsverhältnis.
Gerüchte über Nachrichten-Sperre können nicht bestätigt werden
„Wir können die Gerüchte über eine Nachrichten-Sperre seitens der Bundesregierung wonach Journalisten nicht über die Ereignisse der jungen in Not geratenen, schwangeren Mutter und ihrer 3jährigen Tochter in Deutschland nicht berichten dürfen, nicht bestätigen. Soweit uns bekannt ist Deutschland laut Grundgesetz ein so wörtlich und „sozialer demokratischer Bundesstaat“ und wir glauben nicht, dass es gut für Deutschland wäre die Meinungs- Presse- und Informations-Freiheit komplett aufzuheben.“, erklärte ein Sprecher der internationalen Jüdisch-Christlichen John Baptist Mission of Togo.
Es sei allerdings zutreffend, dass bereits mehrere Drohungen und Mord-Drohungen gegenüber beteiligten Journalisten und Journalistinnen nicht nur in Deutschland gemacht wurden, wenn über brisante und sozialkritische Themen innerhalb des MJB Education Media Networks und des internationalen Medien-Projektes „Liberty and Peace NOW! Human Rights Reporters“ aus Deutschland berichtet wird. Besonders unbeliebt seien offenbar Berichte zu Themen wie Menschenrechte.
„Man kann in der Regel davon ausgehen, dass kurze Zeit nach der Veröffentlichung von Berichten zu Menschenrechts-Verletzungen in Deutschland bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Redaktionen nicht nur in Deutschland in der Regel Drohungen und Mord-Drohungen eingehen. Deutschland ist hier offenbar doch sehr gut organisiert.“
Die Polizei kümmere solche Ereignisse nicht, auch dann nicht, wenn Mord-Anschläge verübt werden. Zwar habe der Staatsschutz und die Polizei ab und an ermittelt. In der Regel werden die Ermittlungen zu Mord-Anschlägen auf Journalisten jedoch durch die deutschen Behörden nach einer gewissen Zeit des Vergessen eingestellt.
Der Sprecher ergänzte: „Wir halten es wie unsere Kollegin die Journalistin und Politikerin Ulla Jelpe, die sehr oft Drohungen und Mord-Drohungen erhält und auch bereits mehrfach Opfer von Anschlägen wurde. Wir können uns durch Drohungen und Mord-Drohungen nicht einschüchtern lassen, schon im Sinne der Verfassung nicht, wonach Meinungs- Presse- und Informations-Freiheit auch in Deutschland garantiert wird. Es mag stimmen, das Menschen jüdischen und christlichen Glaubens nicht beliebt sind. Doch auch hier müssen wir auf die bestehende Glaubens- Gewissens- und Religionsfreiheit hinweisen, die laut Verfassung in Deutschland besteht.“
Am 29. September 2009 hat die schwangere Mutter Natalie (24) mit ihrer 3jährigen Tochter einen Hilferuf an die internationale Jüdisch-Christliche John Baptist Mission of Togo zugesendet.
Wenige Stunden nach einer Prüfung bei der Deutschen Botschaft und beim Auswärtigen Amt in Berlin zu den Angaben der in Not geratenen Mutter mit Kind hat die internationale Mission in Deutschland, international, in Bahamas und in den Vereinigten Staaten von Amerika mehrere Hilfs-Organisationen schriftlich um Hilfeleistung gebeten und diese verständigt, damit diese für die Situation des Eintritts schwerwiegender Komplikationen sofort in das Einsatz-Gebiet nach Nassau in Bahamas reisen können um der schwangeren Mutter mit ihrem 3jährigen Kind aus Berlin die notwendige Hilfe zu leisten.
PRESSE- und MEDIEN-ANFRAGEN
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Der Text der Beschwerde und der BITTE um internationale UNTERSUCHUNGEN an U.N.-General-Sekretär Ban Ki-moon im Original:
His Excellency Ban Ki-moon
Secretary-General
The United Nations
1 United Nations Plaza
New York, New York 10017-3515
Tel.(212) 963-6819/7319
Fax:(212) 963-1658
In Concern Of The Universal Valid DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS, proclaimed by the United Nations in 1948, New York City, United States of America
His Excellency Secretary-General Ban Ki-Moon !
Hereby our international faith based mission has to file a REPORT and COMPLAINT against GERMANY because of the possible Abuses And Violations Of The Human Rights.
On September 29, 2009 our international mission has received an request FOR HELP and a call by email in case of emergency of a young pregnant mother , a GERMAN citizen, Mrs. Natalie F******* from the city of Berlin which has being on a journey in Nassau in Bahamas with her 3years young daughter and her husband.
For yet known reasons her husband is missing since July 6, 2009.
The young pregnant woman in need got in trouble for yet not known reasons. She has been able to contact the German Embassy according to her statements on September 12, 2009.
Although the young woman filed a report with the German Embassy according to her information about her difficult and dangerous situation and special circumstances of life and her missing husband, she got
A) HOMELESS
B) SICK with her 3 years young child and the child got sick
C) In Serious Danger for her life and for the life of her 3 years young daugher, which is also a citizen of Germany and her not yet born baby.
The international mission has filed a report about the missing husband with the Landeskriminalamt (LKA, Criminal Investigation Department) Berlin, Vermissten-Stelle in the City of Berlin on September 30, 2009, with the German Police in Berlin and with also the Royal Bahamas Police on October 3, 2009.
For not yet known reasons it took about four weeks or even more time for the German Embassy, the Foreign Ministry of Germany and other German Authorities which have to provided social security, emergency shelter and all other required support and assistance for a young pregnant mother (in her 7th month) with a 3years young daughter.
According to the UNIVERSAL DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS the young pregnant mother and 3years young child are under special protection by international and national laws, rules and regulations:
UNIVERSAL DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS
Article 25
1.Everyone has the right to a standard of living adequate for the health and well-being of himself and of his family, including food, clothing, housing and medical care and necessary social services, and the right to security in the event of unemployment, sickness, disability, widowhood, old age or other lack of livelihood in circumstances beyond his control.
2.Motherhood and childhood are entitled to special care and assistance. All children, whether born in or out of wedlock, shall enjoy the same social protection.
Article 1
All human beings are born free and equal in dignity and rights. They are endowed with reason and conscience and should act towards one another in a spirit of brotherhood.
Article 2
Everyone is entitled to all the rights and freedoms set forth in this Declaration, without distinction of any kind, such as race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national or social origin, property, birth or other status.
Furthermore, no distinction shall be made on the basis of the political, jurisdictional or international status of the country or territory to which a person belongs, whether it be independent, trust, non-self-governing or under any other limitation of sovereignty.
Article 3
Everyone has the right to life, liberty and security of person.
The young PREGNANT MOTHER with her unborn baby and 3 years young child which is entitled by national and international laws, rules and regulations for special PROTECTION, CARE AND ASSITANCE got while being homeless in the streets of Nassau in Bahamas according to her information which have been CROSS CHECKED by phone by John Baptist Mission of Togo, Branch for Germany and Branch for the United Kingdom, with the German Embassy and which has been confirmed by the German Embassy in written statements by emails in serious danger for her health and life, also her 3 years young daughter and the unborn baby.
Hereby we do CALL for an INTERNATIONAL and independent INVESTIGATION which reason might have caused in the first 4 weeks after the young pregnant woman file her report with the German Embassy the huge delay of the required support, assistance and aid for young pregnant mother, her baby and child, which brought the young mother, unborn baby and a 3years young child in serious danger.
Last week the young pregnant mother with baby and child have been able to travel under save conditions back to Germany and have found emergency shelter in a mother and child care center for mothers and children in need in the city of Berlin in Germany. At this time we are not able to check if the young pregnant mother, her baby and child are doing fine.
Our mission is seriously concerned about the possible ABUSES and VIOLATIONS through Germany.
Democracy, freedom and the UNIVERSAL DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS are an elementary and vital parts of a democracy as you may know in the basic law (Grundgesetz, GG) of Germany it is written that Germany is a “social and democratic federal state.”
Our mission needs to ask you to encourage in the public GERMANY to grant special care and assistance for young mothers with their children.
Our mission is asking therefore to monitor the situation and to investigate which reasons have caused the danger for a young pregnant mother with her baby and child although all of them are entitled to SPECIAL PROTECTION, special care and assistance and even social security.
Sincerely,
Andreas Klamm-Sabaot, French-German journalist, broadcast journalist, author, news correspondent, missionary and director
Reverend and Evangelist Yawovi Nyonato, Founder and President of John Baptist Mission of Togo, international Headquarters and Services
Beschwerde beim U.N. General-Sekretär zur schwangeren Mutter mit Kind in Not
Von Andreas Klamm-Sabaot
Nassau (Bahamas) – Berlin. Zu den misteriösen Vorgängen zur Situation einer schwangeren Mutter, Natalie F. (24), die mit Baby und Kind während eines Urlaubs-Aufenthaltes in Nassau in Bahamas in Not geraten sind und verzweifelt in vielen Teilen dieser Welt um Hilfe flehten, haben die internationale Leitung der Jüdisch-Christlichen John Baptist Mission of Togo, Reverend Yawovi Nyonato und die Vertretungen für Deutschland und Vertretung für Groß Britannien jetzt eine Beschwerde gegen Deutschland eingereicht und die Vereinten Nationen und den U.N. General-Sekretär Ban Ki-moon gebeten eine internationale Untersuchungs-Kommission mit den Ermittlungen zu den Ereignissen einzuberufen.
Natalie F., im siebten Monat schwanger und ihre 3jährige Tochter wurden nach Angaben der Mutter nach dem Verschwinden ihres Ehemannes und Vaters, obdachlos und mussten in den Straßen von Nassau in Bahamas um ihr Überleben kämpfen mittels Betteln.
Das Auswärtige Amt und die Deutsche Botschaft prüften für rund vier Wochen ob eine Notlage für das 3jährige Kind, Mutter und dem Baby vorliegt.
Eine Hilfe, etwa die Bereitstellung einer Not-Unterkunft, ärztlicher Versorgung und Nahrungsmittel wurde aus bislang nicht bekannten Gründen für die schwangere Mutter mit ihrer 3jährigen Tochter nicht gewährt.
In den Begründungen die zur Beschwerde beim U.N. Generalsekretär Ban Ki-moon führten, können „unterlassene Hilfeleistung nach Paragraph 323 c“ und „Körperverletzung im Amt durch Angehörige der Botschaft, des Auswärtigen Amtes und des Bundesaußenministeriums“ nicht ausgeschlossen werden.
Daher halte man eine internationale Untersuchung für dringend erforderlich, so die Mitteilungen in einem internationalen Beobachter-Kreis.
Nach internationalem Recht, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948, stehten einer schwangeren Frau mit Kind eindeutig Hilfe-Leistungen zu.
Im Artikel 25, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrecht wird garantiert:
1.Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2.Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Auch nach nationalem Recht der Mutter aus Berlin hätte Hilfe geleistet werden müssen, mit dem Bekanntwerden der Notlage. Das nationale Recht in Deutschland garantiert nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG)
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Im Artikel 323 c des Strafgesetzbuches in Deutschland wird geregelt:
„§ 323c, Strafgesetz-Buch, Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Im Artikel 12 der Landesverfassung von Berlin wird garantiert:
Artikel 12
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben Anspruch aufSchutz vor Diskriminierung.
(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
ihrem Erziehungsauftrag nicht nachkommen.
(5) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient
Förderung.
(6) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(7) Frauen und Männern ist es zu ermöglichen, Kindererziehung und häusliche
Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichenLeben zu vereinbaren. Alleinerziehende Frauen und Männer, Frauen während
der Schwangerschaft und nach der Geburt haben Anspruch auf besonderen
Schutz im Arbeitsverhältnis.
Gerüchte über Nachrichten-Sperre können nicht bestätigt werden
„Wir können die Gerüchte über eine Nachrichten-Sperre seitens der Bundesregierung wonach Journalisten nicht über die Ereignisse der jungen in Not geratenen, schwangeren Mutter und ihrer 3jährigen Tochter in Deutschland nicht berichten dürfen, nicht bestätigen. Soweit uns bekannt ist Deutschland laut Grundgesetz ein so wörtlich und „sozialer demokratischer Bundesstaat“ und wir glauben nicht, dass es gut für Deutschland wäre die Meinungs- Presse- und Informations-Freiheit komplett aufzuheben.“, erklärte ein Sprecher der internationalen Jüdisch-Christlichen John Baptist Mission of Togo.
Es sei allerdings zutreffend, dass bereits mehrere Drohungen und Mord-Drohungen gegenüber beteiligten Journalisten und Journalistinnen nicht nur in Deutschland gemacht wurden, wenn über brisante und sozialkritische Themen innerhalb des MJB Education Media Networks und des internationalen Medien-Projektes „Liberty and Peace NOW! Human Rights Reporters“ aus Deutschland berichtet wird. Besonders unbeliebt seien offenbar Berichte zu Themen wie Menschenrechte.
„Man kann in der Regel davon ausgehen, dass kurze Zeit nach der Veröffentlichung von Berichten zu Menschenrechts-Verletzungen in Deutschland bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Redaktionen nicht nur in Deutschland in der Regel Drohungen und Mord-Drohungen eingehen. Deutschland ist hier offenbar doch sehr gut organisiert.“
Die Polizei kümmere solche Ereignisse nicht, auch dann nicht, wenn Mord-Anschläge verübt werden. Zwar habe der Staatsschutz und die Polizei ab und an ermittelt. In der Regel werden die Ermittlungen zu Mord-Anschlägen auf Journalisten jedoch durch die deutschen Behörden nach einer gewissen Zeit des Vergessen eingestellt.
Der Sprecher ergänzte: „Wir halten es wie unsere Kollegin die Journalistin und Politikerin Ulla Jelpe, die sehr oft Drohungen und Mord-Drohungen erhält und auch bereits mehrfach Opfer von Anschlägen wurde. Wir können uns durch Drohungen und Mord-Drohungen nicht einschüchtern lassen, schon im Sinne der Verfassung nicht, wonach Meinungs- Presse- und Informations-Freiheit auch in Deutschland garantiert wird. Es mag stimmen, das Menschen jüdischen und christlichen Glaubens nicht beliebt sind. Doch auch hier müssen wir auf die bestehende Glaubens- Gewissens- und Religionsfreiheit hinweisen, die laut Verfassung in Deutschland besteht.“
Am 29. September 2009 hat die schwangere Mutter Natalie (24) mit ihrer 3jährigen Tochter einen Hilferuf an die internationale Jüdisch-Christliche John Baptist Mission of Togo zugesendet.
Wenige Stunden nach einer Prüfung bei der Deutschen Botschaft und beim Auswärtigen Amt in Berlin zu den Angaben der in Not geratenen Mutter mit Kind hat die internationale Mission in Deutschland, international, in Bahamas und in den Vereinigten Staaten von Amerika mehrere Hilfs-Organisationen schriftlich um Hilfeleistung gebeten und diese verständigt, damit diese für die Situation des Eintritts schwerwiegender Komplikationen sofort in das Einsatz-Gebiet nach Nassau in Bahamas reisen können um der schwangeren Mutter mit ihrem 3jährigen Kind aus Berlin die notwendige Hilfe zu leisten.
PRESSE- und MEDIEN-ANFRAGEN
MJB Education Media Network
John Baptist Mission of Togo
Vertretung für Deutschland
Vertretung für Groß Britannien
International Social And Medical Outreach Team (ISMOT)
Liberty and Peace Now ! Human Rights Reporters
international media project for Human Rights
internationales Medien-Projekt für die Menschenrechte
MJB Mission News, ISSN 1999-8414,
internationales Nachrichten- und Mission-Magazin
Tel. 0 62 36 416 802
FAX 001 503 212 6883
email: kontakt@radiotvinfo.org
email: andreasklamm@hotmail.com
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Der Text der Beschwerde und der BITTE um internationale UNTERSUCHUNGEN an U.N.-General-Sekretär Ban Ki-moon im Original:
His Excellency Ban Ki-moon
Secretary-General
The United Nations
1 United Nations Plaza
New York, New York 10017-3515
Tel.(212) 963-6819/7319
Fax:(212) 963-1658
In Concern Of The Universal Valid DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS, proclaimed by the United Nations in 1948, New York City, United States of America
His Excellency Secretary-General Ban Ki-Moon !
Hereby our international faith based mission has to file a REPORT and COMPLAINT against GERMANY because of the possible Abuses And Violations Of The Human Rights.
On September 29, 2009 our international mission has received an request FOR HELP and a call by email in case of emergency of a young pregnant mother , a GERMAN citizen, Mrs. Natalie F******* from the city of Berlin which has being on a journey in Nassau in Bahamas with her 3years young daughter and her husband.
For yet known reasons her husband is missing since July 6, 2009.
The young pregnant woman in need got in trouble for yet not known reasons. She has been able to contact the German Embassy according to her statements on September 12, 2009.
Although the young woman filed a report with the German Embassy according to her information about her difficult and dangerous situation and special circumstances of life and her missing husband, she got
A) HOMELESS
B) SICK with her 3 years young child and the child got sick
C) In Serious Danger for her life and for the life of her 3 years young daugher, which is also a citizen of Germany and her not yet born baby.
The international mission has filed a report about the missing husband with the Landeskriminalamt (LKA, Criminal Investigation Department) Berlin, Vermissten-Stelle in the City of Berlin on September 30, 2009, with the German Police in Berlin and with also the Royal Bahamas Police on October 3, 2009.
For not yet known reasons it took about four weeks or even more time for the German Embassy, the Foreign Ministry of Germany and other German Authorities which have to provided social security, emergency shelter and all other required support and assistance for a young pregnant mother (in her 7th month) with a 3years young daughter.
According to the UNIVERSAL DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS the young pregnant mother and 3years young child are under special protection by international and national laws, rules and regulations:
UNIVERSAL DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS
Article 25
1.Everyone has the right to a standard of living adequate for the health and well-being of himself and of his family, including food, clothing, housing and medical care and necessary social services, and the right to security in the event of unemployment, sickness, disability, widowhood, old age or other lack of livelihood in circumstances beyond his control.
2.Motherhood and childhood are entitled to special care and assistance. All children, whether born in or out of wedlock, shall enjoy the same social protection.
Article 1
All human beings are born free and equal in dignity and rights. They are endowed with reason and conscience and should act towards one another in a spirit of brotherhood.
Article 2
Everyone is entitled to all the rights and freedoms set forth in this Declaration, without distinction of any kind, such as race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national or social origin, property, birth or other status.
Furthermore, no distinction shall be made on the basis of the political, jurisdictional or international status of the country or territory to which a person belongs, whether it be independent, trust, non-self-governing or under any other limitation of sovereignty.
Article 3
Everyone has the right to life, liberty and security of person.
The young PREGNANT MOTHER with her unborn baby and 3 years young child which is entitled by national and international laws, rules and regulations for special PROTECTION, CARE AND ASSITANCE got while being homeless in the streets of Nassau in Bahamas according to her information which have been CROSS CHECKED by phone by John Baptist Mission of Togo, Branch for Germany and Branch for the United Kingdom, with the German Embassy and which has been confirmed by the German Embassy in written statements by emails in serious danger for her health and life, also her 3 years young daughter and the unborn baby.
Hereby we do CALL for an INTERNATIONAL and independent INVESTIGATION which reason might have caused in the first 4 weeks after the young pregnant woman file her report with the German Embassy the huge delay of the required support, assistance and aid for young pregnant mother, her baby and child, which brought the young mother, unborn baby and a 3years young child in serious danger.
Last week the young pregnant mother with baby and child have been able to travel under save conditions back to Germany and have found emergency shelter in a mother and child care center for mothers and children in need in the city of Berlin in Germany. At this time we are not able to check if the young pregnant mother, her baby and child are doing fine.
Our mission is seriously concerned about the possible ABUSES and VIOLATIONS through Germany.
Democracy, freedom and the UNIVERSAL DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS are an elementary and vital parts of a democracy as you may know in the basic law (Grundgesetz, GG) of Germany it is written that Germany is a “social and democratic federal state.”
Our mission needs to ask you to encourage in the public GERMANY to grant special care and assistance for young mothers with their children.
Our mission is asking therefore to monitor the situation and to investigate which reasons have caused the danger for a young pregnant mother with her baby and child although all of them are entitled to SPECIAL PROTECTION, special care and assistance and even social security.
Sincerely,
Andreas Klamm-Sabaot, French-German journalist, broadcast journalist, author, news correspondent, missionary and director
Reverend and Evangelist Yawovi Nyonato, Founder and President of John Baptist Mission of Togo, international Headquarters and Services
Eingestellt von
Andreas Klamm, Journalist (3mnewswire.org / MJB Mission News, ISSN 1999-8414)
um
13:36
Sonntag, 4. Oktober 2009
Verdacht auf unterlassene Hilfeleistung: Strafanzeige gegen das Bundesaußenministerium
Verdacht auf unterlassene Hilfeleistung:
Strafanzeige gegen das Bundesaußenministerium
Viele Fragen an Frank-Walter Steinmeier – War es vorsätzliche Körperverletzung im Amt gegen eine junge schwangere Frau und Mutter? – Vater Klaus Z. und Marlies Z. werden dringend gebeten sich mit der Mission in Verbindung zu setzen
Von Andreas Klamm-Sabaot
Nassau (Bahamas) / Berlin. 3. Oktober 2009. Gegen das Bundesaußenministerium vertreten durch den Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier, das Auswärtige Amt in Berlin, die Deutsche Botschaft und das Konsulat von Deutschland in Bahamas wurde wegen der Dringlichkeit zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Wohls einer schwangeren Mutter mit einer dreijährigen Tochter durch die internationale Jüdisch-Christliche John Baptist Mission, Vertretung von Deutschland und Vertretung für Groß Britannien am 3. Oktober 2009 eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf unterlassene Hilfeleistung nach Paragraph 323 c des Strafgesetzbuches, wegen des Verdachts auf Rechts-Bruch der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 25 (Vereinte Nationen) und wegen Verdachts auf Rechtsbruch des Grundgesetzes (GG), Artikel 6 erstattet um weitere Gefährdungen für Leben, Gesundheit und Wohl für eine 24jährige Mutter in schwerer Notlage und einem 3jährigen Kind abzuwenden.
Am 28. September 2009 schrieb die 24jährige Natalie F., die aus Berlin stammt mit ihrer dreijährigen Tochter Jennifer-Jacqueline einen Hilfe-Notruf an die internationale John Baptist Mission of Togo mit der Bitte um dringende Hilfeleistung. Die Frau berichtete, dass diese bereits seit 15. September aufgrund einer schweren eingetretenen Notlage und besonderen Lebensumständen versucht Hilfe vom deutschen Konsulat und der deutschen Botschaft in Nassau auf den Bahamas in der Karibik zu erhalten.
Der Ehemann, Mutter und Kind machten mit einem Segelboot einen Segeltörn nach Bahamas.
Vor rund zwei Monaten ist allerdings der Ehemann der schwangeren Frau, die sich vermutlich im siebten Schwangerschafts-Monat befindet verschwunden. Die 24jährige Mutter und ihre 3jährige Tochter blieben alleine in Bahamas zurück. Die Ehefrau meldete das Vermisstsein und Verschwinden ihres Ehemanns.
In einem Schreiben des Auswärtigen Amtes an die Mutter wies eine Mitarbeiterin daraufhin, dass man der Vermissten-Meldung keinen Glauben schenke und hat der Mutter empohlen sich mit der Rechtsanwältin ihres Ehegatten in Verbindung zu setzen.
Der inzwischen polizeilich vermisst gemeldete Ehemann solle, nach Vorstellung des Auswärtigen Amtes, Bargeld an die Mutter mit dem Finanz-Dienst Western Union schicken.
Obgleich die deutschen Behörden von der Mutter in Not informiert wurden, wurde weder von der deutschen Botschaft, dem Auswärtigen Amt, dem Honorar-Konsul oder dem Bundesaußenministerium eine Vermissten-Anzeige erstattet.
Daher erstattete die John Baptist Mission of Togo am 30. September 2009 beim Landeskriminalamt (LKA) Berlin und bei der Polizei in Berlin eine Vermisstenanzeige. Ein Beamter des LKA meldete sich am 2. Oktober mit dem Hinweis, dass die Familie möglicherweise ihren Erst-Wohnsitz bereits im Jahr 2004 in Berlin abgemeldet habe.
Eine weitere Vermissten-Anzeige zum seit zwei Monaten vermissten Ehemann Hans-Jürgen Rolf F. hat die internationale Mission mit Hauptsitz in Togo in West-Afrika inzwischen auch bei der Royal Bahamas Police in Nassau erstattet. Dort gibt es auch ein Büro der internationalen Polizei-Organisation Interpol.
Über die bestehende Notlage der schwangeren Frau und Mutter mit einer 3jährigen Tochter im Ausland wurde wenige Stunden nach dem Erreichen des Not-Hilfe-Rufs das Deutsche Rote Kreuz (DRK) in Deutschland und das Internationale Rote Kreuz (IRCC) in Genf mit einem Hilfe-Ersuchen für eine schwangere Frau schriftlich mittels email informiert.
Mutter und Kind sind nach dem alle finanziellen Mittel zu Ende ging, obdachlos und müssen nach Schilderungen der Frau und jungen Mutter (24) unter der Brücke schlafen. Täglich müsse die Mutter aus Deutschland mit ihrem 3jährigen Kind für Nahrung und Wasser in den Straßen von Nassau in Bahamas bitten und betteln. Natalie F. und die dreijährige Tochter fürchten um ihr Leben: „Müssen wir jetzt im Stich gelassen im Ausland sterben?“, fragt immer wieder die erschöpfte Mutter.
Sie klagt über starke Kopf- und Glieder-Schmerzen und Fieber. „Ich essen jeden Tag viele Zitronen.“, ergänzte Natalie F. Doch es kommt noch schlimmer auch die kleine 3jährige Jennifer Jacqueline ist erkrankt hat Fieber und weint. Immer wenn meine Tochter ein Segelboot sieht dann weint sie und schreit: „Papa, Papa“.
Die Vertretungen der John Baptist Mission of Togo hat mehrere amerikanische und angesehene deutsche Hilfs-Organisationen um Hilfe gebeten. Allerdings stehen die Antworten noch aus. In einem Telefongespräch erklärte eine Sprecherin des Auswärtigen Amtes: „Man müsse restriktive Entscheidungen tretten wegen der Steuergelder.“ Man dürfe Steuergelder nicht so einfach an Mütter und Kinder ausgeben. Mit einer Jüdischen-Christlichen Mission wolle man erst gar nicht sprechen. Der Missions-Leitung wurde unterstellt, sich für „Ämter und Funktionen“ auszugeben.
Die Mutter und das dreijährige Kind werden nicht mit einem internationalen Haftbefehl gesucht und sind nicht vorbestraft.
Der Ehemann wird möglicherweise wegen eines Verdachts im Zusammenhang mit der vom ihm betriebenen Firma in Düsseldorf mittels internationalem Haftbefehl von der Polizei und von Internpol gesucht, informierte die Mutter. Er habe für die Regierung in Deutschland gearbeitet.
Umso unverständlicher erscheint es, dass mit der Vermissten-Meldung der Mutter, die deutsche Botschaft, das Konsulat in Bahamas, das Auswärtige Amt und das Bundesaußenministerium keine Vermissten-Anzeige bei der Polizei in Deutschland und in Nassau in Bahamas erstattet haben.
Die Mutter klagte: „Mir wurde damit gedroht, dass man mich wegen meines abgelaufenen Visa ins Abschiebe-Gefängnis stecke. Ich dürfe nicht in den Straßen von Nassau betteln, warnte die deutsche Botschaft, sonst droht das Gefängnis.“
Natalie F. und ihre 3jährige Tochter sind verzweifelt. Wenn man sie in das Abschiebe-Gefängnis gemeinsam mit an Tuberkulose erkrankten Menschen stecke, dann werde ihre Tochter möglicherweise noch kränker und könnte sich vielleicht auch mit der tödlichen Erkrankung Tuberkulose anstecken. Eine Ansteckung mit Tuberkulose würde auch für die Mutter und das noch nicht geborene Baby eine konkrete Lebensgefahr bedeuten.
In mehreren email-Schreiben bittet die Mutter: „Bitte suchen und verständigen Sie dringend meine Mutter Marlies Z. aus Landshut und meine Vater Klaus Z. aus Deggendorf, vermutlich zur Zeit in Bayern unterwegs.”
Nach einigem Schriftwechsel, die Mutter in Not suchte auch Hilfe bei bekannten großen Stiftungen, gab es am Freitag, 2 Oktober 2009 ein kleines Hoffnungszeichen. Der Honorar-Konsul hat die Mutter gegen 9.15 Uhr zu einem Gespräch in das Konsulat geladen.
Dafür nahm die hochschwangere Mutter im voraussichtlich siebten Schwangerschafts-Monat trotz Regen einen Fußmarsch von drei Stunden auf sich. Statt der erhofften Hilfe wurde Natalie F. Allerdings nur erneut gewarnt: „Sie müssen aufpassen, wenn Sie weiterhin in den Straßen in Nassau betteln werden Sie verhaftet und müssen mit ihrer Tochter in das Abschiebe-Gefängnis.“
Die Mutter Natalie F. und die kleine Jennifer Jacqueline sind im fernen Land in Bahamas verzweifelt. „Gibt es denn nicht einen Menschen der bereit ist einer Mutter und einem Kind in Not zu helfen? Was soll jetzt geschehen?“.
Um die sofortige Anweisung der der Mutter zustehenden Sozialhilfe zu erreichen stellte am Freitag, 2. Oktober 2009 die John Baptist Mission of Togo beim Sozialamt Berlin-Mitte in der Stadt Berlin mittels Fax und email einen „Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen und Nothilfe“.
Die erforderliche angemessen finanzielle, soziale und medizinische Hilfe wurde der erkrankten Mutter und dem erkrankten Kind nicht geleistet, obgleich nach nationalem Recht und internationalen Rechten, Gesetzen und Ordnungen „Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen“ – Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) für Deutschland.
Die Schutz-Erklärungen nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) gehen noch weiter, im Absatz 4 des Artikel 6 des Grundgesetz wird garantiert. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Die Sozialgesetzgebung in Deutschland, das Mutterschutz-Gesetz und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte stellen Mütter und Kinder nicht nur national in Deutschland sondern auch international unter den höchsten Schutz internationale Rechte, Gesetze und Ordnungen.
„Seit vier Tagen versuchte die internationale John Baptist Mission of Togo, national in Deutschland und international in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Bahamas sofortige angemessene Hilfsmaßnahmen zu vermitteln, leider bislang ohne erforderlichen Erfolg. Daher blieb uns auch am heutigen Tag leider keine andere Wahl mehr als die sofortige Erstattung einer Strafanzeige gegen das Bundesaußenministerium, das Auswärtige Amt in Berlin, das Konsulat und die Botschaft in Bahamas um weitere ernste und bedrohliche Gefährdungen und unterlassene Hilfeleistung von einer hochschwangeren Frau im vermutlich siebten Monat der Schwangerschaft und einem 3jährigen Kind, beide sind bereits obdachlos und erkrankt mit sofortiger Wirkung schnellstmöglich abzuwenden. Ziel der Mission ist keineswegs eine Verfolgung, sondern Ziel ist die sofortige, erforderliche und angemessene Hilfeleistung für eine Mutter mit Kind in unverschuldeter Notlage, die unter höchsten nationalen und internationalen Schutz der Gesetze, Rechte und Ordnungen stehen. Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden jetzt die erforderliche Hilfe, unbürokratisch, schnell und unkompliziert leisten.“ erklärte ein Sprecher der John Baptist Mission of Togo.
Weitere ausführliche Berichterstattung folgt.
ELTERN VON NATALIE F. (Düsseldorf / BERLIN) BITTE DRINGEND MIT DER MISSION KONTAKT AUFNEHMEN
Die Eltern von Natalie F., Klaus Ziel… aus Deggendorf und Mutter Marlies Ziel… (Name von der Redaktion gekürzt). aus Landshut, vermutlich zur Zeit unterwegs in Bayern werden dringend gebeten sich mit dem International Social And Medical Outreach Team (ISMOT) der international Jüdisch-Christlichen John Baptist Mission of Togo in Verbindung zu setzen.
Das Hilfe-Center der Vertretung der Mission in Deutschland ist Tag und Nacht bei Telefon 06236 416802 oder Tel. 0178 817 2114 oder mittels email: aktuelles@radiotvinfo.org erreichbar.
Presse- und Medien-Anfragen:
John Baptist Mission of Togo
Vertretung für Deutschland
Vertretung für Groß Britannien
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internationales Medien-Projekt für die Menschenrechte
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internationales Nachrichten- und Mission-Magazin
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Gesetzliche Grundlagen:
§ 323c, Strafgesetz-Buch
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auszug aus dem Strafgesetz-Buch
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Vereinte Nationen, universell gültig, proklamiert 1948
Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen:
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe -
Leistungen der Sozialhilfe
§24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.]
Auszüge aus dem Grundgesetz (GG), wo nach Deutschland ein «sozialer und demokratischer Bundesstaat» ist.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Strafanzeige gegen das Bundesaußenministerium
Viele Fragen an Frank-Walter Steinmeier – War es vorsätzliche Körperverletzung im Amt gegen eine junge schwangere Frau und Mutter? – Vater Klaus Z. und Marlies Z. werden dringend gebeten sich mit der Mission in Verbindung zu setzen
Von Andreas Klamm-Sabaot
Nassau (Bahamas) / Berlin. 3. Oktober 2009. Gegen das Bundesaußenministerium vertreten durch den Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier, das Auswärtige Amt in Berlin, die Deutsche Botschaft und das Konsulat von Deutschland in Bahamas wurde wegen der Dringlichkeit zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Wohls einer schwangeren Mutter mit einer dreijährigen Tochter durch die internationale Jüdisch-Christliche John Baptist Mission, Vertretung von Deutschland und Vertretung für Groß Britannien am 3. Oktober 2009 eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf unterlassene Hilfeleistung nach Paragraph 323 c des Strafgesetzbuches, wegen des Verdachts auf Rechts-Bruch der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 25 (Vereinte Nationen) und wegen Verdachts auf Rechtsbruch des Grundgesetzes (GG), Artikel 6 erstattet um weitere Gefährdungen für Leben, Gesundheit und Wohl für eine 24jährige Mutter in schwerer Notlage und einem 3jährigen Kind abzuwenden.
Am 28. September 2009 schrieb die 24jährige Natalie F., die aus Berlin stammt mit ihrer dreijährigen Tochter Jennifer-Jacqueline einen Hilfe-Notruf an die internationale John Baptist Mission of Togo mit der Bitte um dringende Hilfeleistung. Die Frau berichtete, dass diese bereits seit 15. September aufgrund einer schweren eingetretenen Notlage und besonderen Lebensumständen versucht Hilfe vom deutschen Konsulat und der deutschen Botschaft in Nassau auf den Bahamas in der Karibik zu erhalten.
Der Ehemann, Mutter und Kind machten mit einem Segelboot einen Segeltörn nach Bahamas.
Vor rund zwei Monaten ist allerdings der Ehemann der schwangeren Frau, die sich vermutlich im siebten Schwangerschafts-Monat befindet verschwunden. Die 24jährige Mutter und ihre 3jährige Tochter blieben alleine in Bahamas zurück. Die Ehefrau meldete das Vermisstsein und Verschwinden ihres Ehemanns.
In einem Schreiben des Auswärtigen Amtes an die Mutter wies eine Mitarbeiterin daraufhin, dass man der Vermissten-Meldung keinen Glauben schenke und hat der Mutter empohlen sich mit der Rechtsanwältin ihres Ehegatten in Verbindung zu setzen.
Der inzwischen polizeilich vermisst gemeldete Ehemann solle, nach Vorstellung des Auswärtigen Amtes, Bargeld an die Mutter mit dem Finanz-Dienst Western Union schicken.
Obgleich die deutschen Behörden von der Mutter in Not informiert wurden, wurde weder von der deutschen Botschaft, dem Auswärtigen Amt, dem Honorar-Konsul oder dem Bundesaußenministerium eine Vermissten-Anzeige erstattet.
Daher erstattete die John Baptist Mission of Togo am 30. September 2009 beim Landeskriminalamt (LKA) Berlin und bei der Polizei in Berlin eine Vermisstenanzeige. Ein Beamter des LKA meldete sich am 2. Oktober mit dem Hinweis, dass die Familie möglicherweise ihren Erst-Wohnsitz bereits im Jahr 2004 in Berlin abgemeldet habe.
Eine weitere Vermissten-Anzeige zum seit zwei Monaten vermissten Ehemann Hans-Jürgen Rolf F. hat die internationale Mission mit Hauptsitz in Togo in West-Afrika inzwischen auch bei der Royal Bahamas Police in Nassau erstattet. Dort gibt es auch ein Büro der internationalen Polizei-Organisation Interpol.
Über die bestehende Notlage der schwangeren Frau und Mutter mit einer 3jährigen Tochter im Ausland wurde wenige Stunden nach dem Erreichen des Not-Hilfe-Rufs das Deutsche Rote Kreuz (DRK) in Deutschland und das Internationale Rote Kreuz (IRCC) in Genf mit einem Hilfe-Ersuchen für eine schwangere Frau schriftlich mittels email informiert.
Mutter und Kind sind nach dem alle finanziellen Mittel zu Ende ging, obdachlos und müssen nach Schilderungen der Frau und jungen Mutter (24) unter der Brücke schlafen. Täglich müsse die Mutter aus Deutschland mit ihrem 3jährigen Kind für Nahrung und Wasser in den Straßen von Nassau in Bahamas bitten und betteln. Natalie F. und die dreijährige Tochter fürchten um ihr Leben: „Müssen wir jetzt im Stich gelassen im Ausland sterben?“, fragt immer wieder die erschöpfte Mutter.
Sie klagt über starke Kopf- und Glieder-Schmerzen und Fieber. „Ich essen jeden Tag viele Zitronen.“, ergänzte Natalie F. Doch es kommt noch schlimmer auch die kleine 3jährige Jennifer Jacqueline ist erkrankt hat Fieber und weint. Immer wenn meine Tochter ein Segelboot sieht dann weint sie und schreit: „Papa, Papa“.
Die Vertretungen der John Baptist Mission of Togo hat mehrere amerikanische und angesehene deutsche Hilfs-Organisationen um Hilfe gebeten. Allerdings stehen die Antworten noch aus. In einem Telefongespräch erklärte eine Sprecherin des Auswärtigen Amtes: „Man müsse restriktive Entscheidungen tretten wegen der Steuergelder.“ Man dürfe Steuergelder nicht so einfach an Mütter und Kinder ausgeben. Mit einer Jüdischen-Christlichen Mission wolle man erst gar nicht sprechen. Der Missions-Leitung wurde unterstellt, sich für „Ämter und Funktionen“ auszugeben.
Die Mutter und das dreijährige Kind werden nicht mit einem internationalen Haftbefehl gesucht und sind nicht vorbestraft.
Der Ehemann wird möglicherweise wegen eines Verdachts im Zusammenhang mit der vom ihm betriebenen Firma in Düsseldorf mittels internationalem Haftbefehl von der Polizei und von Internpol gesucht, informierte die Mutter. Er habe für die Regierung in Deutschland gearbeitet.
Umso unverständlicher erscheint es, dass mit der Vermissten-Meldung der Mutter, die deutsche Botschaft, das Konsulat in Bahamas, das Auswärtige Amt und das Bundesaußenministerium keine Vermissten-Anzeige bei der Polizei in Deutschland und in Nassau in Bahamas erstattet haben.
Die Mutter klagte: „Mir wurde damit gedroht, dass man mich wegen meines abgelaufenen Visa ins Abschiebe-Gefängnis stecke. Ich dürfe nicht in den Straßen von Nassau betteln, warnte die deutsche Botschaft, sonst droht das Gefängnis.“
Natalie F. und ihre 3jährige Tochter sind verzweifelt. Wenn man sie in das Abschiebe-Gefängnis gemeinsam mit an Tuberkulose erkrankten Menschen stecke, dann werde ihre Tochter möglicherweise noch kränker und könnte sich vielleicht auch mit der tödlichen Erkrankung Tuberkulose anstecken. Eine Ansteckung mit Tuberkulose würde auch für die Mutter und das noch nicht geborene Baby eine konkrete Lebensgefahr bedeuten.
In mehreren email-Schreiben bittet die Mutter: „Bitte suchen und verständigen Sie dringend meine Mutter Marlies Z. aus Landshut und meine Vater Klaus Z. aus Deggendorf, vermutlich zur Zeit in Bayern unterwegs.”
Nach einigem Schriftwechsel, die Mutter in Not suchte auch Hilfe bei bekannten großen Stiftungen, gab es am Freitag, 2 Oktober 2009 ein kleines Hoffnungszeichen. Der Honorar-Konsul hat die Mutter gegen 9.15 Uhr zu einem Gespräch in das Konsulat geladen.
Dafür nahm die hochschwangere Mutter im voraussichtlich siebten Schwangerschafts-Monat trotz Regen einen Fußmarsch von drei Stunden auf sich. Statt der erhofften Hilfe wurde Natalie F. Allerdings nur erneut gewarnt: „Sie müssen aufpassen, wenn Sie weiterhin in den Straßen in Nassau betteln werden Sie verhaftet und müssen mit ihrer Tochter in das Abschiebe-Gefängnis.“
Die Mutter Natalie F. und die kleine Jennifer Jacqueline sind im fernen Land in Bahamas verzweifelt. „Gibt es denn nicht einen Menschen der bereit ist einer Mutter und einem Kind in Not zu helfen? Was soll jetzt geschehen?“.
Um die sofortige Anweisung der der Mutter zustehenden Sozialhilfe zu erreichen stellte am Freitag, 2. Oktober 2009 die John Baptist Mission of Togo beim Sozialamt Berlin-Mitte in der Stadt Berlin mittels Fax und email einen „Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen und Nothilfe“.
Die erforderliche angemessen finanzielle, soziale und medizinische Hilfe wurde der erkrankten Mutter und dem erkrankten Kind nicht geleistet, obgleich nach nationalem Recht und internationalen Rechten, Gesetzen und Ordnungen „Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen“ – Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) für Deutschland.
Die Schutz-Erklärungen nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) gehen noch weiter, im Absatz 4 des Artikel 6 des Grundgesetz wird garantiert. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Die Sozialgesetzgebung in Deutschland, das Mutterschutz-Gesetz und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte stellen Mütter und Kinder nicht nur national in Deutschland sondern auch international unter den höchsten Schutz internationale Rechte, Gesetze und Ordnungen.
„Seit vier Tagen versuchte die internationale John Baptist Mission of Togo, national in Deutschland und international in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Bahamas sofortige angemessene Hilfsmaßnahmen zu vermitteln, leider bislang ohne erforderlichen Erfolg. Daher blieb uns auch am heutigen Tag leider keine andere Wahl mehr als die sofortige Erstattung einer Strafanzeige gegen das Bundesaußenministerium, das Auswärtige Amt in Berlin, das Konsulat und die Botschaft in Bahamas um weitere ernste und bedrohliche Gefährdungen und unterlassene Hilfeleistung von einer hochschwangeren Frau im vermutlich siebten Monat der Schwangerschaft und einem 3jährigen Kind, beide sind bereits obdachlos und erkrankt mit sofortiger Wirkung schnellstmöglich abzuwenden. Ziel der Mission ist keineswegs eine Verfolgung, sondern Ziel ist die sofortige, erforderliche und angemessene Hilfeleistung für eine Mutter mit Kind in unverschuldeter Notlage, die unter höchsten nationalen und internationalen Schutz der Gesetze, Rechte und Ordnungen stehen. Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden jetzt die erforderliche Hilfe, unbürokratisch, schnell und unkompliziert leisten.“ erklärte ein Sprecher der John Baptist Mission of Togo.
Weitere ausführliche Berichterstattung folgt.
ELTERN VON NATALIE F. (Düsseldorf / BERLIN) BITTE DRINGEND MIT DER MISSION KONTAKT AUFNEHMEN
Die Eltern von Natalie F., Klaus Ziel… aus Deggendorf und Mutter Marlies Ziel… (Name von der Redaktion gekürzt). aus Landshut, vermutlich zur Zeit unterwegs in Bayern werden dringend gebeten sich mit dem International Social And Medical Outreach Team (ISMOT) der international Jüdisch-Christlichen John Baptist Mission of Togo in Verbindung zu setzen.
Das Hilfe-Center der Vertretung der Mission in Deutschland ist Tag und Nacht bei Telefon 06236 416802 oder Tel. 0178 817 2114 oder mittels email: aktuelles@radiotvinfo.org erreichbar.
Presse- und Medien-Anfragen:
John Baptist Mission of Togo
Vertretung für Deutschland
Vertretung für Groß Britannien
International Social And Medical Outreach Team (ISMOT)
Liberty and Peace Now ! Human Rights Reporters
international media project for Human Rights
internationales Medien-Projekt für die Menschenrechte
MJB Mission News, ISSN 1999-8414,
internationales Nachrichten- und Mission-Magazin
Tel. 0 62 36 416 802
FAX 001 503 212 6883
email: kontakt@radiotvinfo.org
email: andreasklamm@hotmail.com
www.johnbaptistmission.org
http://our.homewithgod.com/johnbaptistmission
www.radiotvinfo.org
www.menschenrechtsreporter.blogspot.com
Gesetzliche Grundlagen:
§ 323c, Strafgesetz-Buch
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auszug aus dem Strafgesetz-Buch
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Vereinte Nationen, universell gültig, proklamiert 1948
Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen:
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe -
Leistungen der Sozialhilfe
§24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.]
Auszüge aus dem Grundgesetz (GG), wo nach Deutschland ein «sozialer und demokratischer Bundesstaat» ist.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Eingestellt von
Andreas Klamm, Journalist (3mnewswire.org / MJB Mission News, ISSN 1999-8414)
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02:06
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